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12Os99/96•OGH 12Os99/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andre H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. März 1996, GZ 11 Vr 961/95-148, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz W***** wurde (I./1) des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und (I./2/a) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (erster Satz) zweiter Fall, (zweiter Satz) vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (zu I/2/a) in B***** und E***** mit Andre H***** und Christoph B***** (welche das Urteil unangefochten ließen) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude sowie Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, unter anderem (aa) in der Nacht zum 23.Jänner 1995 Verfügungsberechtigten des Hotels "S*****" Alkoholika im Wert von 3.000 S und 11.000 S Bargeld sowie (cc) in der Nacht zum 6.Februar 1995 Verfügungsberechtigten des Fitness-Studios "G*****wic" 3.500 S Bargeld, zehn Videokassetten und eine Kellnerbrieftasche, teils (bb) wegzunehmen versucht.
Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) erfordert als aktenwidrig keine sachliche Erwiderung, weil die Zeugin Ivonne H***** - deren Aussage im Urteil im übrigen auch gar nicht übergangen wurde (US 32) - zwar stets behauptete, die Zeit von 21. bis 25. Jänner 1995 mit dem Angeklagten verbracht zu haben (446 f/III; 51 in 15 E Vr 555/95 des Landesgerichtes Wels), diesem aber dennoch für die Nacht zum 23. Jänner 1995 insoweit kein Alibi verschafft hat, als sie einräumte, nicht zu wissen, ob sie es bemerkt hätte, wenn der Angeklagte in der Nacht weggegangen wäre (450, 451/III).
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil die darin aufgestellte Behauptung (zu I/2/a/cc), die bloße Anwesenheit am Tatort sei kein Beitrag zur Tatausführung und daher straflos, die Aufpasserdienste bejahende Konstatierung nicht zur Kenntnis nimmt, daß der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit in dem am Tatort abgestellten PKW die Begehung des Einbruchsdiebstahls durch seine Komplizen Andre H***** und Christoph B***** abgesichert hat und sich dessen auch bewußt war (US 18), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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