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11Os125/96•OGH 11Os125/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Anton B***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 11. Juli 1996, GZ 7 Bs 337/96-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Anton B***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Bewilligung eines nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 Abs 1 bzw Abs 2 StVG durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht, AZ 7 Bs 337/96, nicht Folge gegeben.
Da gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - von der Strafprozeßordnung kein weiterer Rechtszug eingeräumt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 15 E 11, § 16 E 1, 2, 3), war die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
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