Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os52/96-10 (11Os114/96)•OGH 11Os52/96-10 (11Os114/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljubinko A***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Ljubinko A***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19.April 1996, GZ 12 Vr 168/95-476, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß glich der Vorsitzende die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 12.Jänner 1996, GZ 12 Vr 168/95-448, in der Unterstellung des zu Punkt 2 des Schuldspruches beschriebenen Tatverhaltens des Angeklagten Ljubinko A***** auf Urteilsseite 9 dem mündlich verkündeten Urteil dahingehend an, daß dieser hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB begangen hat (siehe hiezu SSt 47/50; Hager/Meller in "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung", 133 ff).
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt. Schon die sprachliche Fassung des die unmittelbaren Raubtäter betreffenden Wahr- und Urteilsspruches im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Unterstellung unter "§ 143 erster Satz zweiter Fall StGB" indiziert geradezu zwingend die Richtigkeit der bekämpften Urteilsangleichung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.