OGH 2Nd2/96

2Nd2/96Obergericht26.08.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nd2/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Imre K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 64.249,20 sA, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Ried im Innkreis bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Gemeindegebiet H***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Die beteiligten Fahrzeuglenker waren der in Ungarn wohnhafte Kläger und ein in Wels wohnhafter Mann. Zufolge eines Antrags der beklagten Partei wird allenfalls ein Ortsaugenschein an der Unfallstelle und die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein.

Der Kläger trat dem Delegierungsantrag der beklagten Partei vor allem mit dem Hinweis auf seinen weiteren Anfahrtsweg zum Gericht des Unfallsortes entgegen. Das Vorlagegericht befürwortete den Antrag.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag anstelle des zuständigen Gerichtes ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist gemäß § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit die faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirkt werden (siehe die Hinweise in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN). Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt, kommt gegen den Widerspruch einer Partei eine Delegation nicht in Betracht. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Unfallsortes im Zusammenhang mit der Vornahme eines Ortsaugenscheines, allenfalls unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen, womit eine Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens verbunden sind. Solche zugunsten beider Parteien wirkenden Umstände liegen im vorliegenden Fall ungeachtet des in Ungarn gelegenen Wohnortes und der dadurch bewirkten Länge des Anreiseweges des Klägers schon allein dadurch vor, daß die Verfahrensdurchführung vor dem Gericht des Unfallsortes billiger und kürzer sein wird. Die Delegierung ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei selbst gegen den unberechtigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380 uva) anzuordnen.

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