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6Ob2026/96a•OGH 6Ob2026/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Die F*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes folgenden
Berichtigungsbeschluß
gefaßt:
Die Urschrift und die Ausfertigung der hg Entscheidung vom 20.6.1996, 6 Ob 2026/96a, werden gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß in Punkt 2. des Spruches nach dem ersten Halbsatz "Die beklagte Partei ist schuldig Behauptungen über die periodische Druckschrift "Der S*****"... die Worte "zu verbreiten" zu entfallen haben.
Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
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