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4Ob2232/96f•OGH 4Ob2232/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda P*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Helmut P*****, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000,-- Revisionsinteresse S 88.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.Juni 1996, GZ 1 R 215/96f-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf; vielmehr bekämpft er nur unzulässigerweise die Feststellungen des Berufungsgerichtes. Auf Grund der - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen, daß im Hinblick auf das Alter der Klägerin und die schwierige Arbeitsmarktsituation nicht anzunehmen sei, sie könnte eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlangen, fehlt die Grundlage für die vom Beklagten begehrte "Anspannung" der Klägerin.
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