OGH 9NdA2/96

9NdA2/96Obergericht07.08.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 9NdA2/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Mag.Isabella S*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 286.312,04 S sA, über den Antrag der Beklagten auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht beschlossen:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht wird das Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte beantragte die Delegierung der Sache an das Landesgericht Steyr mit der Begründung, daß sowohl sie als auch fast alle zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Steyr wohnten.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus und führte als Zeugin noch die unter seiner Anschrift wohnende Renate Dalla Giovanna B*****.

Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN, da die Beklagte und zehn Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Steyr haben.

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