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11Os110/96•OGH 11Os110/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Georg K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr.Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.April 1996, AZ 19 Fs 1/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof (§ 91 Abs 1 GOG) die Fristsetzungsanträge des Dr.Georg K***** ab.
Da diese Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar ist, war die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
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