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1Ob2086/96p•OGH 1Ob2086/96p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. November 1994 verstorbenen Dr. Hermann P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der pflichtteilsberechtigten Tochter Hofrat Dr. Sigrid P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1995, GZ. 1 R 350/95-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. November 1995, GZ 24 A 1087/94-31, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, AZ. 1 Ob 2086/96p, werden dahin berichtigt, daß es in der viertletzten Zeile des letzten Absatzes der Begründung statt "...rechtlichen Schwurs (Art 6 EMRK)..." "...rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) ..." zu lauten hat.
Begründung:
Bei der Herstellung der Ausfertigungen des Beschlusses vom 23. April 1996 unterlief ein sinnstörender Fehler, der deshalb gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.
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