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8Ob2163/96p•OGH 8Ob2163/96p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Romana H*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10.April 1996, GZ 3 R 417/96-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO wird verwiesen. Der Mangel von Hauptmietrechten der Klägerin zufolge Vorliegens eines Scheingeschäftes war für die beklagte Partei erst durch die diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen des Vorprozesses erkennbar geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die bloße Annahme des Mietzinses einen schlüssigen Vertragsabschluß gemäß § 863 ABGB nicht begründen, sodann wurden Zahlungen aber ohnehin nicht mehr angenommen.
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