OGH 12Os80/96 (12Os81/96)

12Os80/96 (12Os81/96)Obergericht18.07.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os80/96 (12Os81/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Charles O***** und Hilary O***** wegen des Verbrechens des - von Hilary O***** nur versuchten (§ 15 StGB) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. April 1996, GZ 10 Vr 3159/95-70, sowie die Beschwerde des Angeklagten Hilary O***** gegen den zugleich mit diesem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil und der zugleich damit gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßte Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit den Berufungen und der Beschwerde werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden nigerianischen Staatsangehörigen Charles O***** und Hilary O***** des - von Letzterem nur versuchten (§ 15 StGB) - Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie in Graz und Salzburg im Zusammenwirken mit unbekannten "Mittätern" (richtig: Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB - US 7 und 8; Kienapfel BT II3 § 146 Rz 257) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Angestellte der Wüstenrot-VersicherungsAG durch Vortäuschen des Versicherungsfalles unter Benützung falscher Beweismittel zu Handlungen verleiteten, die das Versicherungsunternehmen in 500.000,-- S übersteigender Höhe am Vermögen schädigte bzw schädigen sollte, indem sie im Antrag auf Auszahlung der Versicherungssummen unter Vorlage jeweils inhaltlich unrichtiger nigerianischer Todeserklärungen, medizinischer Berichte und Bescheinigungen über die Todesursache wahrheitswidrig behaupteten, die für den Ablebensfall (inkl. Unfalltod) Versicherten seien bei einem Verkehrsunfall in Benin City ums Leben gekommen, und zwar

1. ) Charles O***** im März 1994 hinsichtlich Steve O***** (Schaden 800.000,-- S);

2. ) Hilary O***** Ende April 1995 hinsichtlich Calista B***** (versuchter Schaden 2,472.560,-- S).

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten - Charles O***** aus Z 3 und 4, Hilary O***** aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO - jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welchen insoweit Berechtigung zukommt, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages (139/II) auf Einvernahme eines informierten Vertreters des ICC-Commercial Crime Bureau wenden.

Das betreffende Unternehmen hatte durch seinen Mitarbeiter Emmanuel T***** im Auftrag der Wüstenrot-VersicherungsAG in Lagos Erhebungen zum angeblichen und in verschiedenen Urkunden (35-39, 55-59/I) bestätigten Unfalltod der beiden Versicherten durchgeführt, welche allesamt der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bescheinigungen (111 f, 191 f, ON 34/I) widersprechen.

Ausschließlich auf diesen Erhebungsbericht (ON 34), den das Erstgericht gemäß "§ 251 Abs 1 Z 4 StPO" verlesen hat (143/II), gründet sich die zentrale Urteilsannahme, daß Steve O***** und Calista B***** entgegen der Verantwortung der Angeklagten bei den behaupteten Verkehrsunfällen nicht tödlich verunglückt waren, vielmehr wahrscheinlich gar nicht existieren (US 9 f).

Die Beweisanträge wies das Erstgericht im wesentlichen mit der pauschalen Begründung ab, den begehrten Zeugeneinvernahmen und Erhebungen stünden Rücksichten der Verfahrensökonomie und ein nicht erkennbarer Beitrag zur Wahrheitsfindung entgegen (145/II).

Soweit sich diese Vorgangsweise auf die Einvernahme des Zeugen Emmanuel T***** bezieht, ist sie mit dem Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens (Z 4) unvereinbar.

Abgesehen davon, daß die Angeklagten der Verlesung des - privaten - Detektivberichtes weder ausdrücklich, im Hinblick auf den Beweisantrag aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten (14 Os 15, 16/96) zugestimmt haben, was hier nur deshalb auf sich beruhen kann (Z 3), weil überhaupt kein Anwendungsfall des § 252 Abs 1 StPO vorlag, wäre die zeugenschaftliche Vernehmung des Berichtsverfassers - im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung im übrigen auch von Amts wegen (Z 5a) - nach Lage des Falles unerläßlich gewesen. Sieht man im Sinne der erstgerichtlichen Argumentation (145/II) amtliche Erhebungen durch den nigerianischen Staat nämlich tatsächlich als undurchführbar an, wäre es nur so möglich gewesen, in Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit den ohne jede richterliche Kontrolle zustandegekommenen Erhebungsbefund eines nicht mit den gesetzlichen Garantien der Unparteilichkeit ausgestatteten Privatdetektivs zu überprüfen. Dies wäre umso dringender geboten gewesen, als die Angeklagten nachträglich Urkunden, etwa Bescheinigungen des örtlichen Gesundheitsamtes über eine "Bestattungs- und Aufbahrungserlaubnis" und einen polizeilichen Unfallbericht vom 26.Februar 1994, vorgelegt haben, welche bei Durchführung der Erhebungen noch nicht zur Verfügung standen. Sie sind mit dem Erhebungsergebnis unvereinbar, ohne daß insoweit irgendeine Aufklärung erfolgt ist.

Mögen die belastenden Indizien - wie hier die Umstände des Versicherungsabschlusses und der Prämienbegleichung - auch noch so gravierend sein, geht es nicht an, in einem Verfahren, in welchem für das zentrale Beweisthema unmittelbare Beweise nicht zur Verfügung stehen, auch noch auf die Durchführung wenigstens mittelbarer Beweise (und damit auf eine Beweisaufnahme überhaupt) zu verzichten.

Somit erweist sich die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung als unumgänglich, weshalb der Schuldspruch ebenso wie der gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßte Widerrufsbeschluß bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren war (§ 285 e StPO).

Mit ihren Berufungen und der Beschwerde des Hilary O***** waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

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