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7Ob2182/96z•OGH 7Ob2182/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei O***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Mai 1996, GZ 6 R 11/96x-51, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Beweisthema, zu dem die beklagte Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.5.1993 Leopold H***** als Zeugen führte, daß nämlich "der Geschäftsführer der klagenden Partei bzw der Baggerfahrer Johann B***** sich nicht über die nachfolgenden geplanten Arbeiten informiert habe, insbesondere, daß auch von keiner Schotterung des ausgekofferten Weges die Rede gewesen sei", betrifft, wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.11.1995, 7 Ob 9/95 (ON 48), ausgeführt wurde, nicht die streitentscheidende Frage, ob der Geschäftsführer der klagenden Partei den Leopold H***** schon vor Arbeitsbeginn von der Gefährlichkeit der geplanten Arbeiten warnte bzw ihm das gefährliche Ausmaß der Arbeiten schon vor deren Beginn bekannt war. Die folgende Beweisrüge in der Berufung (AS 258 f in ON 37) konnte sich daher nicht auf einen tauglichen Beweisantrag stützen.
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