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10ObS2216/96x•OGH 10ObS2216/96x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Othmar Roniger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Feber 1996, GZ 8 Rs 22/96f-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Oktober 1995, GZ 2 Cgs 124/93a-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin macht angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und die daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision gerügt werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Rechtsrüge bekämpft lediglich den von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit 4 Stunden monatlich angenommenen Betreuungsaufwand für Wannenbäder (vgl SSV-NF 8/55, 61, 67, 74, 79 ua) unter Hinweis darauf, daß die Klägerin an Stuhlinkontinenz leide, die jedoch von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt, sondern unter Verletzung des Neuerungsverbotes erstmals in der Revision behauptet wurde. Insoweit geht die Rechtsrüge von einem erwünschten, nicht aber vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach finden sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit häufigerer Wannenbäder.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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