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3Ob2180/96a•OGH 3Ob2180/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Konrad S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Kommar ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit eines Strafbeschlusses, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 25.März 1996, GZ 18 R 26/96v-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, daß Entscheidungen von Behörden nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind (9 ObA 302/89; jüngst auch 3 Ob 2219/96m; VwGH SlgNF 10.163/A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 414; Schimer in Larenz-FS[1975]269.
Da demnach der objektive Sinngehalt der Entscheidung maßgebend ist (vgl SZ 58/178; SZ 58/15 ua), kann es nicht auf die subjektive, den - überdies nicht von der Rechtskraft erfaßten (SZ 48/41; RZ 1936, 225; 3 Ob 1059/95) - Gründen der Entscheidung zu entnehmenden Rechtsansicht des Entscheidungsorgans ankommen.
Diesen Grundsätzen entspricht es, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des in der eV verwendeten Begriffes "Verbreiten" auf die hiezu vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgegriffen hat. Zu einem gegen den Verpflichteten ausgesprochenen Verbot, das im § 1330 Abs 2 ABGB seine gesetzliche Grundlage hat, wurde überdies bereits gesagt, daß zur Auslegung diese Bestimmung die hiezu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden dürfe (JUS Z 1995/1841).
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