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11Os87/96•OGH 11Os87/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz Josef G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Mai 1996, AZ 51 Vr 741/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsidiarantrag des Mag.Franz Josef G***** als unzulässig zurückgewiesen worden war, erhob der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 24.Mai 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 160/92).
Die überdies unter einem gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 StPO" war (ebenfalls) als unzulässig zurückzuweisen, weil zu deren Erhebung ausschließlich der Generalprokurator befugt ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 33 E 1 a, 2; Foregger/Kodek StPO6 § 292 Anm V, 14 Os 88/90, 15 Os 45/96, 15 Os 80/96 ua). Der bezügliche "Antrag" des Beschwerdeführers wurde der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt.
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