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2Ob85/95•OGH 2Ob85/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonore L*****, vertreten durch Dr.Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Gabriele M*****, 2.) W*****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 40.546,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.September 1995, GZ 12 R 28/95-55, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß die Klagsforderung im Betrage von S 40.546,60 zu Recht und die Gegenforderung mit eben diesem Betrag ebenfalls zu Recht besteht. Das Urteil blieb von der Klägerin unbekämpft. Der Streitwert im Berufungsverfahren hat den Betrag von S 50.000,- nicht erreicht. Die Revision ist daher absolut unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
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