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8Ob2131/96g•OGH 8Ob2131/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Engelhart und Dr.Nikolaus Reininger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Berthold Martin Breitwieser, Rechtsanwalt, 4701 Bad Schallerbach, Davidstraße 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gerhard F***** GesmbH, ***** wegen S 298.470,50 sA (in eventu Feststellung) und Herausgabe (Streitwert S 100.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 18.März 1996, GZ 1 R 53/96m-83, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 2. Februar 1996, GZ 9 Cg 15/92w-79, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß ON 79 den Antrag des Beklagten, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Erstgerichts ON 71 zu bestätigen, ab.
Das Rekursgericht gab mit Beschluß ON 83 dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß ON 79 nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.
Der gegen diesen bestätigten Beschluß ON 83 gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Soweit der Beklagte meint, es liege kein unanfechtbarer bestätigender Beschluß vor, weil das Erstgericht seinen Antrag unter Berufung auf eine von der zweiten Instanz in einem früheren Verfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht (Beschluß ON 77) abgewiesen habe und diese überbundene Rechtsansicht vor einer weiteren Instanz überprüfbar sein müsse, ist ihm zu erwidern, daß es sich hier um das Rekursverfahren über den Antrag des Beklagten auf Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des erstgerichtlichen Urteils handelt, sodaß das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof keine "überbundene Rechtsansicht" betrifft. Im übrigen ist aber auch eine derartige Ausnahme für bestätigende Beschlüsse im Rekursverfahren gar nicht vorgesehen (siehe § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO, wonach gegen bestätigende Beschlüsse ein weiteres Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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