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2Ob2130/96s•OGH 2Ob2130/96s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max A*****, vertreten durch Dr.Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wider die Beklagten 1. Ruth G*****, 2. Ignaz F*****, beide vertreten durch Dr.Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 50.000), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.Oktober 1995, GZ 1 R 480/95-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 19.April 1995, GZ 3 C 2029/94z-11, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die eine Liegenschaft betreffende Teilungsklage des Klägers ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es erkannt habe, S 50.000 nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers, die unzulässig ist.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - wenn wie hier kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zutreffend geltend, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes auch im Falle einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen ist (Mayr in Rechberger § 60 JN Rz 2 mwN) und daß keine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine hievon abweichende Bewertung des Berufungsgerichtes besteht (vgl Kodek in Rechberger § 500 ZPO Rz 3 mwN).
Die Erhebungen des Obersten Gerichtshofes haben ergeben, daß der Einheitswert der zu teilenden Liegenschaft S 50.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Revision für jedenfalls unzulässig erklärt. Die dennoch erhobene Revision des Klägers war somit zurückzuweisen.
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