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3Ob2137/96b•OGH 3Ob2137/96b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die verpflichtete Partei Dr.Bahig K*****, wegen Widerrufs, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28.März 1996, GZ 22 R 61/96s-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Werfen vom 18. Jänner 1996, GZ E 85/96w-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag der betreibenden Partei ab. Der gegen den den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig. Im übrigen wurde auch die 14tägige Rekursfrist (§ 521 ZPO, § 78 EO) nicht eingehalten.
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