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4Ob2123/96a•OGH 4Ob2123/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst R*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.März 1996, GZ 5 R 173/95-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der hier zu beurteilende, im Hauptverfahren festgestellte Sachverhalt entspricht demjenigen, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren 4 Ob 141/94 - EvBl 1995/96 = MR 1995, 143 - Haider-Fans zugrundelag.
Die Revision zeigt keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte auf.
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