OGH 15Os82/96 (15Os83/96)

15Os82/96 (15Os83/96)Obergericht11.06.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os82/96 (15Os83/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adriana und Eduard P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1995, GZ 4 c Vr 8690/95-99, sowie über die Beschwerde der Angeklagten Adriana P***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Eduard P***** der Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 3 (zu ergänzen: Z 3) SGG (A I 1 und 2) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (C) sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (A II 1), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B), des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (D) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (E) sowie (seine Gattin) Adriana P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A I 2) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (A II 2) schuldig erkannt.

Eduard P***** bekämpft mit seiner auf die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Urteilsfakten A I 1 und 2, A II 1 sowie B 1; die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana P***** wendet sich gegen beide sie betreffende Schuldspruchfakten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard P*****:

Nach den von ihm angefochtenen Schuldsprüchen hat er in Wien

A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin,

I) in einer großen Menge nach Österreich eingeführt und in Verkehr

gesetzt, indem er

  1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Karl L***** als Mittäter nachstehende Heroinmengen aus der Slowakei aus- und nach Österreich einführte, und zwar

a) am 25.Mai 1995 ca 60 Gramm,

b) im April 1995 bei einer weiteren Schmuggelfahrt ca 100 Gramm und

  1. in der Zeit von ca Anfang 1995 bis 6.Juni 1995 (während eines Zeitraumes von ca drei Monaten) gemeinsam mit Adriana P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ca 120 Gramm an Karl L***** verkaufte,

wobei er diese Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwangzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht,

II 1) in der Zeit von Sommer 1994 bis 6.Juni 1995 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Heroin und Kokain erworben und besessen sowie

B 1) am 8.Juni 1995 Karl L***** durch die Äußerung: "Wenn das der Karl behauptet, fahr ich ihm im Einser (gemeint: im landesgerichtlichen Gefangenenhaus) hinein. Dem mach ich an Stich und schlitz ihn auf" gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

In bezug auf die Fakten A I vermißt der Angeklagte unter Relevierung der Z 9 lit a Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezüglich des Grundtatbestandes des § 12 Abs 1 SGG und der Qualifikation nach Abs 3 Z 3 SGG (diesfalls der Sache nach Z 10).

Diese Rechtsrüge gelangt indes nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Denn aus den erstgerichtlichen Konstatierungen: "So fuhren der Erstangeklagte Eduard P***** und Karl L***** einmal im April 1995 und am 25.Mai 1995 nach Bratislava und schmuggelten dabei im April 1995 ca 100 Gramm und am 25.Mai 1995 ca 60 Gramm Heroin nach Österreich" (US 8) sowie "Diese Inverkehrsetzung war auch vom Vorsatz des Angeklagten Eduard P***** umfaßt, wobei auch die Suchtgiftmenge in den Tatplan einbezogen war." (US 14) ergibt sich bei verständiger Würdigung zweifelsfrei, daß der Angeklagte vorsätzlich (verbo: "schmuggelten") gemeinsam mit L***** insgesamt 160 Gramm Heroin aus der Slowakei aus- und nach Österreich einführten.

Was hingegen die bekämpfte Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG betrifft, negiert der Angeklagte die Urteilsfeststellung: "Der Angeklagte Eduard P***** beging seine Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte." (US 9).

Aus dem selben Grund wird auch die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die vom Angeklagten vermißte "vorsätzliche kontinuierliche Tatbegehung" des Heroinverkaufs an L***** ist im Urteil insofern festgestellt, als der Angeklagte und auch seine Gattin insgesamt ca 120 Gramm Heroin fast täglich in Mengen von 1 bis 3 Gramm an L***** verkauften.

Gleiches gilt für die Behauptung, das Schöffengericht habe - rechtlich verfehlt - Idealkonkurrenz zwischen dem Suchtgiftverbrechen und dem Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG angenommen. Denn der Angeklagte läßt außer acht, daß der Verbrechenstatbestand die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Heroin im Zeitraum Anfang 1995 bis 6. Juni 1995 betrifft, während sich der Schuldvorwurf in bezug auf das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG auf den Erwerb und Besitz von Heroin und Kokain in der Zeit von Sommer 1994 bis zum 6.Juni 1995 bezieht, sodaß das Schöffengericht keineswegs ein und dieselbe Tat mehreren strafgesetzlichen Bestimmungen unterstellt hat.

Letztlich ist auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsfaktum B 1 (gefährliche Drohung gegen Karl L*****) nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt. Zwar rügt der Angeklagte an sich zu Recht, die Feststellung aus US 5: "Der Angeklagte Eduard P***** machte diese Äußerung mit dem Vorsatz, daß sie dem Zeugen Karl L***** zur Kenntnis gelange und daß dieser in Furcht und Unruhe dadurch versetzt werde" reiche mangels Konstatierung der Absicht im Sinn des § 5 Abs 2 StGB, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 107 StGB nicht aus. Er übergeht dabei allerdings die abschließenden Ausführungen im Ersturteil zum Schuldspruchfaktum B, daß die Bedrohungen objektiv geeignet waren, die genannten Personen in Furcht und Unruhe zu versetzen, und daß, wie schon oben augeführt, dies auch in der Absicht des Angeklagten lag (US 16). Damit ist aber eindeutig dargetan, daß die gerügte Konstatierung lediglich auf einem Vergreifen in der Wortwahl des Erstgerichtes beruht und dieses in Wahrheit davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Drohung gegen L***** in der Absicht ausgesprochen, den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard P***** war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana P*****:

Nach dem sie schuldig sprechenden Urteil hat sie in Wien

A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin,

I) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem sie

  1. in der Zeit von ca Anfang 1995 bis zum 6.Juni 1995 (während eines Zeitraumes von ca drei Monaten) gemeinsam mit Eduard P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ca 120 Gramm an Karl L***** verkaufte, sowie

II 2) in der Zeit von Herbst 1993 bis 6.Juni 1995 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG erworben und besessen.

Sofern sich die Mängelrüge (Z 5) gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens richtet, vermag sie keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. In Wahrheit wendet sie sich mit diesem Teil des Beschwerdevorbringens gegen die unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das die leugnende Verantwortung der Angeklagten durch die von ihm als glaubwürdig beurteilten Aussagen des Karl L***** und der Anita B***** vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien als widerlegt ansah, hingegen jene die Angeklagte entlastenden Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig verwarf.

Aber auch dem Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG haftet keiner der behaupteten Begründungsmängel an. Sofern die Angeklagte einwendet, im gesamten Akt befände sich keinerlei belastende Aussage noch ein sonstiges Beweisergebnis, das diesen Schuldspruch stützte, ist sie auf den Bericht des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien vom 6.Juni 1995 (S 115/I) zu verweisen, wonach sich Adriana P***** laut eigenen Angaben im Methadon-Programm befinde, bis dato jedoch kein Rezept vorlegen konnte und nach wie vor laut eigenen Angaben Heroinkonsumentin sei.

Dem Beschwerdevorwurf hinwieder, es fehle jegliche Begründung für den erwähnten Schuldspruch, ist mit dem Hinweis auf US 13 zweiter Absatz zu begegnen, wo mit denkmöglicher und demnach zutreffender Argumentation ihre leugnende Verantwortung in bezug auf den bekämpften Vergehenstatbestand widerlegt wird. Somit kann auch keine Rede davon sein, das Schöffengericht habe sich mit der Verantwortung der Angeklagten, sie sei nicht suchtgiftabhängig, nicht auseinandergesetzt.

Die Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände durch den Obersten Gerichtshof zeigt, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt nur den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in bezug auf die sicherheitsbehördlichen Aussagen der Zeugin L***** und B***** in Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich des Schuldspruches wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG ergeben sich mit Bezugnahme auf den in der Entscheidung zur Mängelrüge genannten Bericht des Sicherheitsbüros keine gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit des dadurch begründeten Schuldspruchs.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adriana P***** war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO gleichfalls bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen.

Da beide Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurden, ist das Oberlandesgericht Wien gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufungen sowie gemäß § 498 Abs 3 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

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