OGH 14Os69/96

14Os69/96Obergericht11.06.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os69/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sorin C***** und Ioan I***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ioan I***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1996, GZ 1 b Vr 11.838/95-91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ioan I***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Sorin C***** (der kein Rechtsmittel erhoben hat) und Ioan I***** als Mittäter des (in mehreren Angriffen zwischen 29. September und 26. Oktober 1995 in Wien und Niederösterreich begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2 (Schaden ca 800.000 S), 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz und § 15 StGB (A), Ioan I***** überdies des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (B) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Angeklagte Ioan I***** bekämpft den Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an.

Das Schöffengericht stützte den angefochtenen Schuldspruch auf das umfassende Geständnis des Mitangeklagten Sorin C*****, dem es aus mehreren, im Urteil dargelegten Gründen - der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider, der die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten als "Racheakt" bezeichnete - Glauben schenkte. Die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise begründete es mit der Vermögenslosigkeit der beiden Angeklagten und dem Umstand, daß sie zufolge ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich auch keine Aussichten auf ein redliches Einkommen hatten.

Mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden werden keine formellen Begründungsmängel (Z 5) dargetan, vielmehr kritisiert er nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen bestehen im übrigen keine Bedenken.

Auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer unter dem Prätext von Feststellungsmängeln darauf beschränkt, seine im Urteil festgestellte gewerbsmäßige Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen als Mittäter zu bestreiten. Für die von ihm reklamierte Beurteilung seines Verhaltens bloß als Hehlerei hinsichtlich einzelner Beutestücke bleibt darnach kein Raum.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan I***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.

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