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14Os57/96•OGH 14Os57/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf W***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 1.Dezember 1995, GZ 16 Vr 356/95-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ludwig W***** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 30.April 1995 in Heidenreichstein als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung des Leopold S***** wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit a, Abs 3 lit a (§§ 5 Abs 1, 15 Abs 5) StVO "sowie den Horst Z***** in seinem Recht auf darauf bezogene Anzeigeerstattung" zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem er sich weigerte, die mündliche Anzeige des Horst Z***** entgegenzunehmen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Die für die Urteilsannahme maßgeblichen Gründe, daß Horst Z***** dem Angeklagten deutlich zur Kenntnis gebracht hatte, wegen der im Urteil näher beschriebenen Verwaltungsübertretungen Anzeige gegen Leopold S***** erstatten zu wollen (US 4, 10 und 11), hat das Schöffengericht - dem Einwand unvollständiger und "aktenwidriger" Begründung (Z 5) zuwider - unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (§ 258 Abs 2 StPO) der dieser Konstatierung widerstreitenden Beweisergebnisse, insbesondere der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussagen der Zeugen Leopold und Inge S*****, ausführlich dargelegt (US 6 f). Mit dem Hinweis auf einzelne Aussagedetails, welche allesamt den vom Erstgericht aus den betreffenden Beweismitteln gezogenen Schlußfolgerungen keineswegs widerstreiten, wird demnach kein formeller Begründungsmangel dargetan, sondern in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie - gekleidet in die Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweis- würdigung sowohl die in der Mängelrüge kritisierte Konstatierung als auch den festgestellten wissentlichen und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenen Befugnismißbrauch des Angeklagten (US 5, 15) bestreitet, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nicht- öffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Ober- landesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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