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10ObS2143/96m•OGH 10ObS2143/96m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gisela R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 1996, GZ 7 Rs 150/95-48, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. April 1995, GZ 28 Cgs 20/93y-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab 1.9.1992 gerichtete Begehren der Klägerin ab. Es stellte fest, daß die am 3.8.1950 geborene Klägerin ab 1964 bei verschiedenen Dienstgebern als Hilfsarbeiterin, von 1974 bis 1986 als Hauswartin und von 1988 bis 1992 als Serviererin beschäftigt war. Sie leidet an erhöhter Sonnenempfindlichkeit und kann bei Sonnenbestrahlung im Freien nicht arbeiten. Es findet sich aber kein Hinweis auf eine Hautkrankheit. Am 1.6.1994 wurde bei ihr eine Carpalkanalspaltung rechts und eine Spaltung des ersten Strecksehnenfaches links vorgenommen. Der postoperative Verlauf war komplikationslos, beide Operationswunden sind reaktionslos abgeheilt. Die Klägerin kann in geschlossenen Räumen alle leichten und mittelschweren Arbeiten verrichten, die keine luftundurchlässige Arbeitskleidung wie Gummi- oder Plastikschürzen und Overalls erfordern.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin auf Grund ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung und hielt die Rechtsrüge für nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Es hat sich ausreichend mit dem dermatologischen Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erörterung befaßt und darauf verwiesen, daß es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß ärztliche Beurteilungen mit jenen der Patienten nicht immer übereinstimmen müßten und daß dies allein aber nicht rechtfertige, das medizinische Leistungskalkül in Zweifel zu ziehen. Wenn die Revisionswerberin meint, bei einer hinreichenden Auseinandersetzung mit ihrem Hautleiden hätte der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß sie auch für leichtere Arbeiten nicht mehr geeignet sei, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes verneint; derartige angebliche Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich vorgebracht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Weiters rügt die Revisionswerberin die Annahme des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen; insoweit macht sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend (vgl SSV-NF 5/18). Diese Rüge ist aber nicht begründet. Die Klägerin hatte in ihrer Berufung zwar geltend gemacht, das Erstgericht habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung wesentliche Feststellungen nicht getroffen, in diesem Zusammenhang aber nur ausgeführt, das Erstgericht hätte das Vorliegen einer Hautkrankheit und eines Carpaltunnelsyndroms feststellen müssen. Mit diesen Ausführungen wurde aber kein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern neuerlich der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Darnach war aber die Klägerin sowohl aus dermatologischer wie aus chirurgischer Sicht in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten. Inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül unrichtig sein solle, wurde aber in der Berufung in der Tat nicht ausgeführt. Da das Berufungsgericht eine Behandlung der Rechtsrüge zutreffend ablehnte, kann das Urteil des Berufungsgerichtes auch nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist (vgl neuerlich SSV-NF 5/18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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