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11Os9/96 (11Os10/96)•OGH 11Os9/96 (11Os10/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Waldner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juni 1995, GZ 12 b Vr 387/94-37, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I/2 des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch sowie der darauf beruhende (Widerrufs)Beschluß (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Peter K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Sollenau mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Nachgenannten durch die Vorgabe berechtigter Wohnungsvermieter zu sein, zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, und zwar
(zu I/1) am 28.Jänner 1994 Miodrag S***** zur Leistung einer Vermittlungsprovision von 12.000 S und einer Mietzinsvorauszahlung von 100.000 S (Schaden 112.000 S) und
(zu I/2) am 30.April 1993 Guido F***** und Anna W***** zur Leistung von Mietzinsvorauszahlungen (Schaden zum Nachteil des Guido F***** 224.719,10 S und zum Nachteil der Anna W***** 223.738,90 S).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise, nämlich in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt I/2, berechtigt.
Zu Recht vermißt die Mängelrüge zu diesem Schuldspruch eine tragfähige Begründung für die Feststellung des dem Angeklagten zu diesem Faktum als Täuschungshandlung angelasteten Tatverhaltens (US 2 iVm US 4, 8 und 10) -, daß er nämlich (nach Kenntnis von der Unzulässigkeit der Vermietung an Betriebsfremde zufolge der im "Sommer 1993" (US 4) erfolgten Verständigung durch den Bürgermeister von Sollenau Lorenz H*****) die als Mietzinsvorauszahlungen bezeichneten Geldbeträge von Guido F***** und Anna W***** "kassierte" (US 4). Tatsächlich ist - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - den bezüglichen Einzahlungsbelegen (103, 107/I) nicht zu entnehmen, daß das Inkasso vom Angeklagten vorgenommen wurde, der schon vor den Sicherheitsbehörden (285/II) in Übereinstimmung mit den Angaben des Celal S***** (337/II) in Abrede stellte (auch) die Mietzinsvorauszahlungen einkassiert zu haben. Dem Urteil fehlen im übrigen entsprechende Konstatierungen, aus denen die Verletzung einer besonderen Aufklärungspflicht des nur als Vermittler tätigen (US 3, 4) Angeklagten abgeleitet werden könnte (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 18, 21).
Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft eine entscheidende Tatsache (Z 5), weil das Schöffengericht, welches das persönliche Inkasso durch den Angeklagten nicht bloß rein illustrativ als zusätzliches Element für seine Beweiswürdigung anführt, gerade diesem Umstand maßgebende Bedeutung beigemessen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tatrichter bei einer aktengetreuen Würdigung allenfalls zu anderen Beweisergebnissen gelangt wären.
Bereits der aufgezeigte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung (im bezeichneten Umfang) in erster Instanz unumgänglich, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil wie im Spruch zu beheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285 e StPO).
Unbegründet ist die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums I/1.
Sie moniert unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, daß der Schöffensenat keine Unterscheidung zwischen der geplanten Errichtung von Neubauwohnungen (Schuldspruch I/2) und einer bereits errichteten, von (zwei) Vormietern benutzten Altbauwohnung (siehe Schuldspruch I/2) getroffen habe, bekämpft damit aber in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Die Mängelrüge muß aber auch mit dem sinngemäß erhobenen Einwand erfolglos bleiben, das Schöffengericht habe sich nicht mit (in der Beschwerde einzeln angeführten) Beweisergebnissen auseinandergesetzt, die darauf hindeuten würden, der Angeklagte könnte der Meinung gewesen sein, daß die an Miodrag S***** vermietete Wohnung - zum Unterschied von jener, die der Angeklagte an Guido F***** und Anna W***** vermietete - zum Altbestand gehöre und deshalb auch an Betriebsfremde vermietet werden dürfe. Tatsächlich finden die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen H***** und Ho***** (US 7 f) im Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten im Vorverfahren (283 f, 301) eine ausreichende Stütze, wogegen die Tatrichter der (späteren) Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den Glauben versagten. Das Erstgericht setzte sich dabei insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe hinsichtlich der an S***** vermittelten Wohnung keine Schwierigkeiten erwartet, auseinander, die sie auch durch die Aussage der Zeugin Martha L***** (69/II), wonach eine Anmeldung auch schon für den - bereits verstorbenen - Vormieter Ha***** nicht möglich gewesen sei, als widerlegt erachtete. Damit hat das Schöffengericht jedenfalls der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe durchaus entsprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I/1 richtet, gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Durch die Teilaufhebung des Urteils (auch im Strafausspruch) ist der Berufung des Angeklagten wie auch seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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