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1Ob2080/96f•OGH 1Ob2080/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer, Dr.Reinfried Eberl und Dr.Robert Hubner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Alfred Peter Musil und Mag.Dr.Helga Musil, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7,600.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 29.Februar 1996, GZ 14 R 182/95-17, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Standpunkt des Revisionswerbers hätte letztlich zum Ergebnis, daß die Vorinstanzen nie von einer höchstgerichtlichen Entscheidung abweichend befinden dürften.
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