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1Ob511/96•OGH 1Ob511/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete K*****, vertreten durch Dr.Christine Riess und Dr.Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in Waidhofen/Ybbs, wider die beklagten Parteien 1.) Franz J*****, und 2.) Walter J*****, wegen Unterlassung (Streitwert S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 8.Februar 1995, GZ R 845/94-12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.Dezember 1995, GZ R 845/94-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 7.März 1994, GZ 1 C 1492/93-9, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das von der Klägerin mit S 10.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, Schlüssel für ein bestimmt bezeichnetes Tor an dritte Personen weiterzugeben, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige; die Revision sei jedenfalls unzulässig.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
Der gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vom Berufungsgericht in sein Urteil aufzunehmende Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften (SZ 59/198) - unanfechtbar und bindend (EvBl 1990/146; RZ 1992/16).
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht.
In einem derartigen Fall ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (1 Ob 598/93; 8 Ob 1653/93).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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