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9Ob2114/96i•OGH 9Ob2114/96i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Evelyne B*****, vertreten durch Dr.Johannes Dörner ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert 1,000.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 19.März 1996, GZ 1 R 133/96t-39, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 129 GBG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).520
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte
Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage
beruhenden Ansprüchen nach bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch
auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (SZ 58/71 =
JBl 1986, 53 = EvBl 1986/7 = NZ 1985/195 mwN uva).
Auch aus der Berufung auf § 70 GBG ist für den Kläger nichts gewonnen. Eine Analogie kommt schon wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Ansprüche nicht in Frage. Die Ersitzung schafft originär Eigentum; der Ersitzende erwirbt das fragliche Recht schon mit dem Ablauf der Ersitzungszeit und nicht erst durch die Eintragung (SZ 55/191 ua). Dies erklärt die besondere Regelung des Falles der Ersitzung in § 70 GBG. Demjenigen, der die Einverleibung seines Eigentums aufgrund eines Kaufvertrages begehrt, steht hingegen nur ein obligatorisches Recht zu. Die für den Fall der Ersitzung getroffene Regelung kann hierauf auch nicht analog übertragen werden.
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