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6Ob1685/95•OGH 6Ob1685/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Ehmayr, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois H*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 500.000,-- S), infolge Berichtigungsantrages der klagenden Partei hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23.November 1995, GZ 6 Ob 1685/95-36, den
Beschluß
gefaßt:
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der am 18.11.1992 verstorbene Josef E***** hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen. Der Kläger begehrte die Feststellung, daß seine Einsetzung zum Erben mit dem schriftlichen Testament vom 4.12.1984 im Gegensatz zu mehreren anderen Erklärungen des Erblassers allein gültig und rechtswirksam sei. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die außerordentliche Revision des Klägers hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.11.1995 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht klar hervor, daß der erkennende Senat zwei Schreiben des Erblassers vom 21.12.1984 in Verbindung mit letztwilligen Verfügungen vom 15.5.1974 und 8.12.1980 als formgültiges Testament zugunsten des Beklagten erachtete, auch wenn die Schreiben selbst keine Erbeinsetzung enthielten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 36) wurde dem Kläger am 24.1.1996 zugestellt.
Mit seinem beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten, am 6.2.1996 eingelangten Berichtigungsantrag vom 5.2.1996 (eine weitere Ausfertigung des Antrages wurde beim Erstgericht eingebracht) begehrt der Kläger die Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin, daß die außerordentliche Revision zugelassen und ihr danach Folge gegeben werde. Begründet wird der Berichtigungsantrag mit Rechtsausführungen zum Thema, daß das Schreiben des Erblassers vom 21.12.1984 keine formgültige letztwillige Verfügung darstelle. Der Berichtigungsantrag stellt somit nichts anders dar als eine Anfechtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst. Es wird die neuerliche Überprüfung der rechtlichen Beurteilung begehrt. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den §§ 419, 430 ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein. Der Berichtigungsantrag ist daher abzuweisen.
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