OGH 7Ob2095/96f

7Ob2095/96fObergericht22.05.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob2095/96f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Boris T*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.Februar 1996, GZ 40 R 92/96t-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Auf die vom Berufungsgericht geteilte Lehrmeinung von Würth-Zingher in Wohn- und Mietrecht19 § 30 MRG Rz 36 kommt es bei Lösung des vorliegenden Falles nicht an, weil der vom Beklagten bezogene Untermietzins ganz wesentlich durch die Zurverfügungstellung des Inventars bedingt ist. Damit hängt die Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Beklagten bezogene Untermietzins überhöht ist, von Umständen des Einzelfalles ab und nicht von einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage.

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