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7Rs88/96d•OLG Wien 7Rs88/96d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger (beisitzende Richter) sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Ziegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache des Klägers H**** S***** , *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, A-1040 Wien, Schwindgasse 5, vertreten durch Dr. Johann Riegler ua, pa Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, A-1040 Wien, Schwindgasse 5, wegen 315.840 S netto s.A., infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.10.1995, 19 Cgs 57/95a-8, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß vom 24.11.1993 eröffnete das Handelsgericht Wien (AZ 6 S 166/93) den Konkurs über das Vermögen der Firma S***, Alleininhaberin A**** S***, deren Angestellter der Kläger als Tischlermeister bis 30.9.1991 war. Er meldete seine Forderungen (315.840 S)
aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschuldnerin mit dem am 11.8.1994 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag an.
Mit Bescheid vom 29.3.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 11.8.1994 auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers Firma A**** S**** Alleininhaber A*** S*** am 24.11.1993 beim Handelsgericht Wien, GZ 6 S 166/93, gem § 6 Abs 1 IESG mangels berücksichtigungswürdiger Gründe (vgl 9 ObS 17/89 AnwBl 1990/3461) als verspätet ab.
Mit dagegen erhobener Klage begehrt der Kläger - der Höhe nach unbestritten - 315.840 S s.A. Er sei vom 12.4.1954 - 1.9.1991 bei seiner Gattin (nunmehrige Gemeinschuldnerin) als Tischlermeister beschäftigt gewesen und am 1.10.1991 wegen Schwierigkeiten in der Firma und vorgerücktem Alter entlassen worden. Bis 1.1.1992 habe er die Arbeitslosenunterstützung, bis 31.12.1992 eine Sonderunterstützung erhalten und beziehe ab 1.1.1993 die Pension.
Wohl habe der Kläger seine Gattin auf seine Abfertigungsansprüche hingewiesen, aber nicht klagen wollen, zumal sie diese anerkannt und bei Erholung der Firma habe zahlen wollen. Von seiner Forderung habe der Kläger im Dezember 1993 der Masseverwalterin erzählt, die gemeint habe, diese sei als Darlehen von der Gattin zu begleichen, weshalb eine Forderungsanmeldung sinnlos sei. Als der Kläger schließlich - über die Berechtigung seiner Forderung, vom Seniorenbund beraten - sowohl bei Gericht wie bei der beklagten Partei angemeldet habe, sei die Forderung von der Masseverwalterin als berechtigt anerkannt worden. Der Kläger habe zuvor weder um das Bestehen eines Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds noch um seine Anmeldungsrechte im Konkurs Bescheid gewußt. Überdies habe sich der Kläger (ON 4 AS 13) im Zeitraum der Konkurseröffnung zufolge Versteigerung des Hauses in einer besonderen Streßsituation befunden.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung der Klage aus den im Bescheid (./A) genannten Gründen (ON 3).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab - ausgehend von den auf Seiten 3 - 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen - , auf die soweit im nachstehenden nicht wiederholt, verwiesen wird.
Anfang Dezember 1993 suchten der Kläger und seine Ehegattin die Masseverwalterin (Rechtsanwältin Dr. Brandstetter), mit der er erstmals knapp nach der Konkurseröffnung zusammengetroffen war, auf. Die Masseverwalterin hatte damals eine Gläubigerliste aufgelegt, in die auch 600.000 S - ohne Aufschlüsselung der Forderungen (wie Abfertigungsanspruch) - als Summe aufgenommen worden war.
Der Kläger sprach zwar mit der Masseverwalterin nicht über die Art seiner Forderung, fragte jedoch ob seine Schwägerin und er im Konkurs Ansprüche anmelden sollten. Die Masseverwalterin riet mit dem Bemerken ab, letztlich müsse das die Gattin des Klägers zahlen. Bis Dezember 1993 glaubten beide, die Forderungen der Gläubiger durch Vermögens (Wohnungsverwertungen) befriedigen zu können. Bei der Vorgangsweise hätten der Kläger und seine Schwägerin nichts erhalten. Das zerschlug sich mangels Vertrauen der Banken.
Dem Kläger war der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zufolge der Beitragszahlungen bekannt. Von Kollegen erfuhr der Kläger, er müsse vom Fonds seine Ansprüche bezahlt erhalten; im Juni 1994 vom Seniorenbund (Rechtsabteilung) über die Möglichkeit der Anspruchsanmeldung. Der Kläger wartete mit jedoch mit der Anmeldung der arbeitsrechtlichen Ansprüche im Konkurs bis Juli 1994 zu, in der Hoffnung, das Haus der Gattin ersteigern zu können. Dann fragte er bei der Masseverwalterin wiederum an, ob er beim Fonds seine Ansprüche anmelden sollte. Erst bei dem Gespräch einen Monat vor der tatsächlichen Anmeldung erfuhr der Kläger, daß es für Anspruchsanmeldung Fristen gebe. Damals wußte der Kläger bereits, daß er die Frist versäumt hatte. Das Haus war zwischenzeitig schon versteigert.
Rechtlich begründete das Erstgericht die Klagsabweisung dahin, daß hier keine vom Gesetz als berücksichtigungswürdigen Gründe für das Nachsehen von der Fristversäumnis idF des § 6 Abs 1 IESG zum Zeitpunkt der Endigung der Frist mit 24.3.1994, für den erst am 11.8.1994 eingelangten Antrag des Klägers gebe. Als berücksichtigungswürdige Gründe sehe die Rechtsprechung die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen an. Solche seien aber vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Er habe vielmehr um die Existenz des Fonds gewußt. Festgestellt sei, daß der Kläger das Datum der Konkurseröffnung kannte. Der Antrag sei um 4,5 Monate verspätet, selbst wenn im Hinblick auf die nervliche Anspannung und das ursprüngliche Nichtwissen um die Fristen abgestellt werde. So seien doch nach Erhalt der Rechtsauskunft vom Seniorenbund neuerlich 2 Monate bis zur Antragstellung vergangen, überdies 1 Monate nach Erhalt der Auskunft der Masseverwalterin über die Fristversäumnis. Besonders mit der letzten Säumigkeit habe der Kläger gegen die gebotene Unverzüglichkeit zur Antragstellung bei der beklagten Partei verstoßen. Der Umstand der erfolgten Versteigerung des Hauses sei unbeachtlich, weil der Kläger doch erst danach von der Masseverwalterin über die Fristversäumnis aufgeklärt worden sei.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit fristgerechter Berufung (ON 9) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 10) mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Rechtsrüge wendet sich Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts, es seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegen. Solche habe es gegeben: insb starker psychischer Druck, Ansprüche gegenüber der durch das Insolvenzverfahren stark belasteten Gattin geltend zu machen; Glauben des Klägers bis Sommer 1994 - Vertreter seiner Gattin im Konkursverfahren - an die Befriedigung aller Gläubiger ohne Erwägung, sich an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu wenden, denn damit hätte der Kläger seine Gattin belastet.
Das Erstgericht habe es unterlassen, aus dem verlesenen Exekutionsakt (BG Mödling AZ E 182/93v) festzustellen, wann die Versteigerung des Hauses erfolgt sei - nämlich am 28.6. 1994 und das um ca 3,1 Mio S. Daraus habe sich eine Hyperocha von 1,1 Mio S ergeben. Somit habe der Kläger berechtigt gehofft, das Haus selbst zu erwerben und die Gläubiger befriedigen zu können. Erst durch Anruf beim Seniorenbund im Juni 1994 habe der Kläger von seiner Berechtigung zur Anspruchsstellung gegen Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfahren. Der Kläger sei von der Masseverwalterin trotz wiederholter Besprechungen nicht darüber aufgeklärt worden, daß ihr die Stellung des Klägers als Arbeitnehmer im Betrieb der Gemeinschuldnerin unbekannt gewesen sei. Erst im daraufhin mit der Masseverwalterin geführten Gespräch habe der Kläger von der Fristengebundenheit des Geltendmachens des Anspruchs erfahren. Erst im Juli 1994 hätten sich alle Hoffnungen des Klägers auf Erwerb des Hauses seiner Gattin zerschlagen. Erst ab dem Zeitpunkt habe der Kläger Kenntnis von der Fristgebundenheit der Antragstellung gehabt und den Antrag auf Insolvenz-Ausfall-Geld nur kurze Zeit später - am 11.8.1994 - gestellt. Im Unterlassen der Feststellungen aus dem verlesenen Exekutionsakt liege auch ein Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
Dem ist nicht zu folgen. Dem Erstgericht unterlief weder ein primärer noch ein sekundärer Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen als Ergebnis einer überzeugenden Beweiswürdigung.
Richtig zeigt die Berufungsbeantwortung auf, daß der Kläger bereits zwei Jahre vor der Konkurseröffnung nicht mehr bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen sei (so das oben wiedergegebene Klagsvorbringen [ON 1]). Daß die Masseverwalterin den Kläger nicht früher über die Voraussetzungen einer erfolgreichen Antragstellung beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aufklärte, ist daher irrelevant. Der Kläger hätte die Masseverwalterin umfassend über die nicht auf der Hand liegende Konstellation informieren müssen. Erhoffen einer insolvenzvermeidenden Gläubigerbefriedigung ist hier im Sinn der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG kein berücksichtigungswürdiger Grund (vgl Walter Schwarz, G.-P Reissner, Wolfgang Holzer, Ingrid Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insovlenz3 201 f). Er ist an jenen Kriterien zu messen, welche die zivil- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung analog zur Wiedereinsetzung entwickelte (vgl 8 ObS 22/94 RdA 1995, 276 = ZIK 1995, 123; 8 ObS 19/94 RdA 1995, 175 ua). Der Kläger zog seinen Antrag übermäßig lang hinaus (vgl OGH 18.8.1995, 8 ObS 1014/95). Dem Kläger war das Bestehen eines Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bekannt. Unbeschadet der Konfliktsituation war es dem Kläger zumutbar, sich rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist über die Anspruchsvoraussetzungen - auch ohne Offenlegung der Konfliktsituation - zu informieren (vgl OGH 11.11.1992, 9 Ob S 14/92 RdA 1993, 251/37).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens hat der Kläger weder bescheinigt noch sind solche nach der Aktenlage erkennbar (OGH 8 ObS 18/94, 8 Ob S 12/95 uva).
Der Ausspruch über die Zulässigkeit beruht auf § 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG. Da zu der zu lösenden Rechtsfrage eine einheitliche Rechtsprechung vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein Bejahen der Zulässigkeit nicht erfüllt.
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