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7Ob2106/96y•OGH 7Ob2106/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Prodcomimpex, Rumänien, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei B reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Hermann Fromherz und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 155.552,95 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 1996, GZ 6 R 224/95-24, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Verpflichtung zur Verladung ergibt sich immer nur aus dem Einzelfall (zB durch Vereinbarung) und aus der Verkehrssitte (Schütz in Straube, HGB2 Rz 9 zu § 429). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Verpflichtung übernommen, aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Hat die Beklagte dann doch aus Gefälligkeit die Verladung vorgenommen und könnte darin der für die GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille liegen, dann wäre die Beklagte gemäß §§ 1035, 1311 Satz 2, 3.Fall ABGB nur unter der Voraussetzung eines schuldhaften Fehlverhaltens schadenersatzpflichtig. Nach den Feststellungen hat die Beklagte aber an sich ordnungsgemäß verladen und dem Fahrer die Anweisung erteilt, die Knetmaschine zu verzurren. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte kein Verschulden treffe, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.
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