OGH 15Os54/96

15Os54/96Obergericht09.05.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os54/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Julius O***** und andere wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3, Z 3 SGG und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rene R***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Andrea Z***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1995, GZ 4 b Vr 9066/95-124, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt, für den sich der Oberste Gerichtshof ein allfälliges Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Rene R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde der slowakische Staatsangehörige Rene R***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie § 15 StGB (Fakten AA I A und B des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er mit den Mittätern Julius O*****, Andrea Z*****, Suzanna S*****, Alexander Z***** und Ari B***** am 10. August 1995 beim Grenzübergang Petrzalka/Berg ca 1.500 Gramm Heroin aus der Slowakei ausgeführt und nach Österreich eingeführt und anschließend in Hainburg mit den Mittätern O*****, Z***** und B***** dieses Suchtgift an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen versucht.

Der Angeklagte R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt wird; die Strafaussprüche werden von R***** und der Angeklagten Z***** sowie von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser beiden Angeklagten mit Berufung angefochten.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer behauptet Urteilsvollständigkeit dahin, daß das Erstgericht seine Verantwortung vor dem Journalrichter am 13. August 1995 übergangen habe, wonach er erst bei der Übergabe des Heroins an ihn "draufgekommen" sei, daß es sich dabei um Drogen handeln könne; überdies habe das Erstgericht bei seiner Feststellung, daß der Beschwerdeführer "die Durchführung des Heroingeschäftes von Anfang an mitbekommen habe", übergangen, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, zumal das Gespräch zwischen Z*****, "Ari", B*****, O***** und dem Angeklagten teilweise in serbokroatischer, teilweise in deutscher Sprache geführt worden sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, daß er den Inhalt dieses Gespräches nicht verstanden habe.

Eine Unvollständigkeit des Urteils begründet nur dann dessen Nichtigkeit, wenn sich das mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnis auf entscheidende Tatsachen bezieht. Entscheidend in diesem Sinn sind Tatsachen, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz sind.

Nach Lage des Falls ist - bezugnehmend auf die erwähnten Beschwerdeeinwände - entscheidend, ob der Angeklagte R***** zur Tatzeit, das ist zur Zeit der Ausfuhr des Suchtgifts aus der Slowakei und dessen Einfuhr nach Österreich sowie des versuchten Suchtgiftverkaufs zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß es sich bei den von ihm transportierten Paketen um Suchtgift gehandelt hat.

Demnach ist nicht entscheidend im oben bezeichneten Sinn, ob der Beschwerdeführer schon vor der - zeitlich vor der Ausfuhr aus der Slowakei liegenden - Übergabe der Pakete an ihn von deren Inhalt Kenntnis hatte.

Mit dem zweiten Einwand wird der Sache nach behauptet, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das (ebenfalls vor der Ausfuhr liegende) Gespräch, bei dem die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Heroingeschäftes erörtert wurde, nicht verstanden, weil nur serbokroatisch und deutsch, nicht aber slowakisch gesprochen worden ist (S 542/I), übergangen. Diese Urteilsunvollständigkeit liegt jedoch nicht vor, hat das Schöffengericht doch eben jene Verantwortung des Beschwerdeführers in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, sie aber mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifiziert (US 23 f). Im übrigen wäre auch dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich.

Mit dem Einwand schließlich, die Höhe des versprochenen Lohnes (gemeint 2.000 S) deute auch nicht auf ein Suchtgiftgeschäft hin, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht, sondern in Wahrheit in im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu der sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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