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6Ob2079/96w•OGH 6Ob2079/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert F*****, vertreten durch Dr.Peter Raits Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A*****-GesmbH, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 34.850,-, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1996, GZ 3 R 1068/95y-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Juni 1995, GZ 13 Cg 142/94h-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes an einen ausdrücklichen Zulassungs- ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt ein solcher wie in der vorliegenden Aufhebungsentscheidung, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig und daher zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 4 unter Bezugnahme auf JAB und RZ 1992/18).
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