OGH 10ObS2085/96g

10ObS2085/96gObergericht07.05.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2085/96g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl L*****, Mineur, ***** vertreten durch Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Februar 1996, GZ 8 Rs 177/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. Juni 1995, GZ 32 Cgs 267/94h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei nur entgegengehalten, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). Eine dem Berufungsgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Gericht die Meinung vertrat, daß die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzgemäß ausgeführt worden sei. Diese Auffassung wurde nicht als Mangel des Berufungsverfahrens gerügt (SSV-NF 5/18 ua), weshalb nunmehr auf die Rechtsrüge nicht mehr einzugehen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.

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