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2Ob2067/96a•OGH 2Ob2067/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Eleonore O*****, 2.) Thomas B***** und 3.) ***** AG, ***** alle vertreten durch Dr.Barbara John-Rummelhardt und Dr.Günther R. John, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 44.667,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Februar 1996, GZ 17 R 30/96y-97, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch eines Betrages von S 67.000,-- s.A.
Die beklagten Parteien begehrten die Abweisung der Klage und wendeten gegen die Klagsforderung Gegenforderungen in der Höhe von S 40.000,-- und 75.649,-- ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 22.334,-- als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit S 26.334,-- als zu Recht bestehend fest und wies daher die Klage ab. Es ließ die Erörterung der Gegenforderung von S 75.649,-- auf sich beruhen, da es ohnehin zu einer Klagsabweisung gekommen sei.
Der Kläger strebt in seiner Berufung die Abänderung dieser Entscheidung dahingehend an, daß die Klagsforderung mit einem Betrag von S 44.668,--, die eingewendete Gegenforderung aber nur mit S 13.167,-- als zu Recht bestehend festgestellt und die beklagten Parteien daher zur Bezahlung von S 31.501,-- verpflichtet werden.
Das Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil im Sinn des Berufungsantrages (unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers im Ausmaße von einem Schilling) und trug im übrigen dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die eingewendete Gegenforderung in Höhe von S 75.469,-- auf.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist absolut unzulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens konnte im Sinne der §§ 405, 462 ZPO nur der vom Berufungsantrag umfaßte Betrag von S 44.668,--, nicht aber, wie die Revision meint, das gesamte Klagebegehren erster Instanz sein. Die Höhe der eingewendeten Gegenforderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 411 zweiter Satz ZPO ohne Bedeutung.
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