OGH 2Ob13/95

2Ob13/95Obergericht25.04.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob13/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Thomas K*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1.) Franz K*****, 2.) Alois H*****, 3.) G*****, alle vertreten durch Dr.Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen S 92.892,20 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22.Dezember 1994, GZ 5 R 217/94-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 29. April 1994, GZ 4 C 3609/93v-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß den §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat das Klagebegehren in der Höhe von S 92.892,20 mit einem Betrag von S 69.669,15, die eingewendete Gegenforderung mit S 6.875,- als zu Recht bestehend erkannt und daher der Klage mit einem Betrag von S 62.794,15 stattgegeben.

Die klagende Partei hat mit ihrer Berufung die Abänderung dieses Urteils im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens beantragt, während die beklagten Parteien die Abänderung dahin begehrten, daß die Klagsforderung mit S 30.964,07 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung mit S 18.333,34 zu Recht festgestellt und der Klage daher mit einem Betrag von S 12.630,73 stattgegeben werde.

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg sohin S 50.000,-. Das Berufungsgericht hat in seiner abändernden Entscheidung den Ausspruch unterlassen, ob die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird nachzutragen zu sein.

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