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11Os49/96•OGH 11Os49/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Stefanos D***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. März 1996, AZ 10 Bs 616/96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Stefanos D***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 23. Februar 1996, GZ 18 BE 19/96-5, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stefanos D*****, die jedoch nach den Prozeßgesetzen nicht zulässig ist.
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