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10ObS2067/96k•OGH 10ObS2067/96k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1995, GZ 8 Rs 162/95-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31.Mai 1995, GZ 27 Cgs 183/94p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihr bis 31.12.1993 befristet zuerkannten Invaliditätspension hat, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser Pension wurde mit Recht nicht angestellt; der Anspruch wurde richtigerweise nur nach § 255 Abs 3 ASVG geprüft (vgl SSV-NF 6/17 mwN). Dabei wurde vom Berufsverlauf der Klägerin ausgegangen, die früher als Hilfsarbeiterin und Bedienerin beschäftigt, in den letzten 15 Jahren aber nicht mehr berufstätig war. Daß es unter Zugrundelegung ihres medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Verweisungsberufen für sie gibt, ist offenkundig; warum die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten Tätigkeiten, die in vielen Fällen von Frauen ausgeübt werden und die keinesfalls Männern vorbehalten sind (vgl SSV-NF 8/116 = DRdA 1995, 516 [Ritzberger-Moser]), unzumutbar sein sollen, ist nicht erfindlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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