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10Ob2017/96g•OGH 10Ob2017/96g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Milutin P*****, Arbeiter, , vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz L, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15.693,48 sA (führender Akt 4 C 1784/93m des Bezirksgerichtes Hernals) und S 63.328,90 sA (verbundener Akt 4 C 604/94h des Bezirksgerichtes Hernals), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.September 1995, GZ 41 R 409, 552/95-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird hinsichtlich des im verbundenen Verfahren 4 C 604/94h des Bezirksgerichtes Hernals gestellten Begehrens auf Zahlung von S 63.328,90 sA gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Hinsichtlich des im führenden Akt 4 C 1784/93m des Bezirksgerichtes Hernals gestellten Begehrens auf Zahlung von S 15.693,38 sA wird die Revision der klagenden Partei als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) mangels Zusammenrechnung insoweit S 50.000,- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 503 Abs 3 ZPO vorliegt.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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