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Bsw17869/91•AUSL EGMR Bsw17869/91
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Phocas gegen Frankreich, Urteil vom 23.4.1996, Bsw. 17869/91.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Enteignung und Recht auf angemessene Verfahrensdauer.
Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (7:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (mehrheitlich)
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war Eigentümer eines an einer Straßenkreuzung gelegenen Gebäudes, das er ausschließlich für kommerzielle Zwecke nutzte. 1960 sah eine Verkehrsplanung den Ausbau der Kreuzung vor. Der Bf. befürchtete eine Enteignung und verlegte daher sein Geschäft in ein anderes Gebäude. Da es vorerst zu keiner Enteignung kam, beantragte er eine Bewilligung für den Ausbau des Gebäudes. Die Behörde entschied, seinen Antrag erst nach Genehmigung eines Stadtentwicklungsplanes zu bearbeiten. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel war erfolglos. Ab 1970 suchte der Bf. mehrmals bei der Behörde um Ablöse seines Eigentums an, ein konkretes Kaufangebot schlug er jedoch aus. Das Gericht verneinte seine Zuständigkeit, als der Bf. 1975 eine gerichtliche Festsetzung des Kaufpreises beantragte. Ein neuerlicher Antrag auf Baubewilligung wurde 1976 aufgeschoben, ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel 1979 abgewiesen. 1981 wurde der Bf. gegen Entschädigung enteignet. Ferner wurde ihm 1986 wegen Säumigkeit der Behörden Schadenersatz zugesprochen. Dagegen eingebrachte Rechtsmittel bezüglich der Höhe blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch das Verhalten der Behörden iZm. der Verkehrsplanung in seinem Recht auf Achtung des Eigentums (Art. 1 1.ZP EMRK) verletzt worden zu sein.
Ein Eingriff in die allgemeine Garantie des Art. 1 Satz 1 1.ZP EMRK. (Grundsatz der Achtung des Eigentums) liegt vor. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Ausgleich zwischen Individual- und Allgemeininteresse vorliegt: Der Eingriff verfolgte den Zweck der Stadtentwicklung und diente somit dem Allgemeininteresse. Die drohende Enteignung wie auch die Behandlung seiner an die Behörden gerichteten Anträge stellten für den Bf. eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gebäudes dar; dies ist mit Art. 1 1.ZP EMRK grundsätzlich nicht vereinbar. Andererseits ließ der Bf. die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Ablöse von den Behörden verstreichen. Die Entschädigung für die Enteignung hatte der Bf. akzeptiert. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (7:2 Stimmen).
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Zwei der gerügten Verfahren werden vom GH nicht geprüft. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK durch die übrigen Verfahren (Ablöseverfahren, Enteignungsverfahren, das zweite Rechtsmittelverfahren gegen die Aufschiebung des Bauantrags sowie das Schadenersatzverfahren wegen Säumigkeit der Behörden; [ein- bzw. mehrstimmig]).
Anm: In ihrem Ber. v. 4.7.1994 hatte die Kms. eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.4.1996, Bsw. 17869/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,84) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_3/Phocas.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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