OGH 15Os50/96(15Os51/96)

15Os50/96(15Os51/96)Obergericht18.04.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os50/96(15Os51/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24.Jänner 1996, GZ 11 Vr 791/95-25, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Martin B***** wurde des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO dessen bedingte Entlassung zum AZ 18 c BE 675/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.

Nach Urteilsverkündung und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erbat sich der - durch einen gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger (ON 17) ver- tretene - Angeklagte drei Tage Bedenkzeit (90). Am 29.Jänner 1996 brachte er fristgerecht beim Erstgericht eine von ihm eigenhändig unterfertigte, mit "Betrifft: Berufung und Nichtigkeit" überschriebene Rechtsmittelanmeldung ein, in der unter anderem ausgeführt wird, daß er "volle Berufung und Nichtigkeit anmelde", weil ihm die Anklageschrift zu Unrecht vorwerfe, er habe keinen festen Wohnsitz, ferner in der Hauptverhandlung unberücksichtigt geblieben sei, daß er zum Zeitpunkt der Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluß gestanden sei, und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zu hart sei (ON 26). Mit einem am 29.Jänner 1996 zur Post gegebenen (sohin gleichfalls fristgerechten), am darauffolgenden Tag beim Erstgericht eingegangenen Schriftsatz meldete auch der Verteidiger einerseits gegen das bezeichnete Urteil eine "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" und andererseits gegen den Widerrufsbeschluß eine Beschwerde an (ON 27).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung brachte der Verteidiger (rechtzeitig) eine als "Ausführung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Ausführung der angemeldeten Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Erstgericht ein, die eine "Berufung wegen Schuld" zu beiden Schuldspruchsfakten getrennt sowie eine "Strafberufung" und eine "Beschwerde" enthält (ON 28).

In der "Berufung wegen Schuld" bringt der Rechtsmittelwerber - ohne irgendeine Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund - im wesentlichen vor:

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung sei das Erstgericht der Zeugenaussage seiner Mutter gefolgt, habe aber seiner Argumentation, daß lediglich gestritten worden sei, keinen Glauben geschenkt; überdies habe es keine Feststellungen über seine Rückzahlungs- fähigkeit und Rückzahlungswilligkeit getroffen, obwohl er bekundet habe, den Betrag von 1.000 S (laut Urteil wurden 1.100 S erpreßt) wiederum zurückgeben zu wollen; im übrigen habe seine Mutter in keiner Form auf Rückzahlung gedrungen, weshalb ein "Darlehen nicht fällig gestellt" worden und "bis dato kein Vermögensschaden im Sinne des § 144 StGB eingetreten" sei; somit habe er keinen strafrechtliche relevanten Sachverhalt verwirklicht.

Die Feststellungen zum Betrugsfaktum, denenzufolge er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinerlei Bargeld mehr besessen und die Absicht gehabt habe, die Konsumation nicht mehr zu bezahlen, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt; der (geschädigte) Zeuge Alfred P***** habe nur angegeben, daß er (der Angeklagte) nicht zahlen wollte; aus seiner Verantwortung ergebe sich aber, daß er noch einen Restbetrag des von seiner Mutter gewährten Darlehens gehabt habe; bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht zur Auffassung gelangen müssen, daß er lediglich zu zahlen vergessen habe, nachdem der Zeuge Alfred P***** mit der Gendarmerie nach einer Streiterei gedroht habe; "mangels Tatvorsatzes" hätte er daher vom Vorwurf des § 146 StGB freigesprochen werden müssen.

Aus all dem erhellt, daß der Angeklagte - dem zwingenden Gebot des § 285 a Z 2 StPO zuwider - weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Rechtsmittelschrift einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, sondern lediglich unter Zugrundelegung seiner vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten (leugnenden) Verantwortung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl §§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zieht sowie unter Mißachtung aller vom Erstgericht mängelfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zur sub- jektiven und objektiven Tatseite willkürlich rechtliche Schlußfolgerungen zieht, die - wie nebenbei angemerkt sei - überdies verfehlt sind, weil beim Nötigungsdelikt der Erpressung allfällige Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit des Täters rechtlich unerheblich wäre, sondern schon eine zeitweilige faktische Vermögens- vermehrung zur Erfüllung des Tatbestandes hinreicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 11).

Sonach war die "Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld" gemäß § 285 a Z 2 StPO iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, zumal dem bekämpften Urteil auch kein von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmender materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund anhaftet.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien berufen ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

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