OGH 14Os11/96

14Os11/96Obergericht27.02.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os11/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zlatan R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zlatan R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.September 1995, GZ 19 Vr 1.354/92-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Zlatan R***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Zlatan R***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A/I-III) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SGG - teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB - (B/I-III) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er im September 1994 mit dem rechtskräftig verurteilten Cengiz M***** und dem gesondert verfolgten Jugendlichen Inan Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus der Schweiz aus-, nach Österreich (Vorarlberg) eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar

A/I) 50 LSD-Trips, welche Cengiz M***** dem Daniel H***** übergab;

A/II) 100 LSD-Trips, wovon Cengiz M***** dem Danijel D***** 40 Stück kommissionsweise zum Verkauf überließ und weitere 56 Stück dem Daniel H***** übergab.

Während der Angeklagte Zlatan R***** die Punkte A/III sowie B/I-III des Urteilssatzes unangefochten ließ, bekämpft er die Schuldspruchfakten A/I und A/II mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet dem Urteil weder hinsichtlich der Art der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den unter A/I und II beschriebenen strafbaren Handlungen noch bezüglich seines Wissens um die Leistung von Tatbeiträgen die gerügte Undeutlichkeit an. Das Schöffengericht hat unmißverständlich festgestellt, daß er in beiden Fällen das Suchtgiftgeschäft bewußt mitfinanzierte und den grenzüberschreitenden Transport der LSD-Trips mit seinem Kraftfahrzeug "mit dem Wissen und dem Willen" durchführte, das Tatbild des § 12 Abs 1 SGG zu verwirklichen (US 12, 13). Der Vorwurf der unvollständigen bzw unzureichenden Begründung dieser Feststellungen orientiert sich nicht an den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichtes (US 19 ff) und stellt sich im wesentlichen als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche A/I und A/II tragenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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