OGH 10Ob1521/96

10Ob1521/96Obergericht27.02.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob1521/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertraud P*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21.November 1995, GZ 41 R 605/95-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 2.August 1995, GZ 9 C 764/94s-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Welcher Art die Weitergabe der Wohnung an die Tochter war und ob überhaupt eine solche Weitergabe erfolgt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht verfahrensgegenständlich ist. Unbestritten ist jedenfalls, daß die aufgekündigte Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Beklagten oder eintrittsberechtigter Personen regelmäßig verwendet wird, daß also der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegeben ist.

Die Beklagte macht stillschweigenden Kündigungsverzicht geltend: Die Klägerin habe seit Jahren den wahren Sachverhalt gekannt und keine Kündigung ausgesprochen. Dem hält die Klägerin entgegen, daß erst seit dem Tod des Vaters der Beklagten im November 1993 die Wohnung gänzlich leer stehe und überhaupt nicht mehr benützt werde.

Dazu ist folgendes zu erwägen:

Kündigungsgründe sind ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen, da sie sonst nicht mehr als "wichtig" (=dringend) angesehen werden können. Daraus hat sich eine eher kasuistische Rechtsprechung zu einem konkludenten Verzicht auf einen - schon verwirklichten - Kündigungsgrund entwickelt. Einhelligkeit besteht darüber, daß bei Dauertatbeständen grundsätzlich im Zuwarten ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (MietSlg 31.369, 34.410, 36.399 ua; Würth in Rummel ABGB 2.Aufl Band II Rz 4 zu § 30 MRG; zuletzt 4 Ob 1566/95; auch Würth aaO Rz 31). Jedenfalls ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen (WoBl 1993, 105 ua). Maßgeblich können immer nur die Umstände des konkreten Einzelfalles sein. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes, ohne dabei von der herrschenden Rechtsprechung abzuweichen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht dargetan.

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