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10Ob1628/95•OGH 10Ob1628/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing.Pavlina , Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Monika Urban-Redtenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 20.Jänner 1995 verstorbenen Mag.pharm.Marinka H, zuletzt wohnhaft gewesen ***** vertreten durch Dr.Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 S, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.1995, GZ 10 Ob 1628/95 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.9.1995, GZ 16 R 172/95-16 gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die (unrichtig als Revisionsbeantwortung) bezeichnete Gegenschrift der beklagten Partei zum Revisionsrekurs der klagenden Partei langte am 29.12.1995 und damit nach dem Zeitpunkt der Fällung der das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beim Erstgericht ein und war aus diesem Grund zurückzuweisen.
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