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10Ob1606/95•OGH 10Ob1606/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael G*****, vertreten durch Dr.Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Johann H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen Vertragsaufhebung ua, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.August 1995, GZ 16 R 127, 128/95, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Zusage der Gesundheit des Pferdes (im Sinne der protokollierten Außerstreitstellung eingangs der Streitverhandlung vom 4.9.1990 = AS
Der in der Revision weiters relevierte Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Die Beweispflicht sowohl für die behauptete ausdrückliche Zusage als auch für das Vorliegen des relevanten Sachmangels traf hiebei ausschließlich den Kläger als Erwerber (ecolex 1990, 543). Diese ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen mißlungen.
Hinsichtlich laesio enormis und Irrtumsanfechtung weicht der Revisionswerber von den maßgeblichen Urteilsfeststellungen insoweit ab, als er (erneut) unterstellt, die gänzliche Gesundheit des Pferdes zum Übergabszeitpunkt sei zwischen den Streitteilen ausdrücklich bedungene Eigenschaft gewesen und dieses "Leistungsversprechen" des Beklagten "nach Art einer Garantie" auf den Zeitpunkt der Willenseinigung zurückzuführen, woraus beim Kläger ein (wesentlicher) Irrtum über den Geschäftsgegenstand begründet worden sei. Es trifft auch nicht zu, daß zum Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Feststellungen getroffen wurden, haben doch beide Instanzen diesbezüglich ausdrücklich eine - wenngleich - Negativfeststellung getroffen. Das wegen Feststellungsmängeln monierte Behaftetsein des Verfahrens zweiter Instanz "mit einem (subsidiären) Rechtsmangel" ist daher ebenfalls nicht gegeben.
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