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12Os177/95•OGH 12Os177/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25.September 1995, GZ 10 Vr 690/94-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 26.Juni 1994 in Berndorf Martina L***** durch die gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung, "wenn du schreist, erschlag ich dich", zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Den Einwänden unzureichender Begründung (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Widersprüche zwischen den Aussagen der Martina L***** und des Rudolf S***** ebenso wie die Äußerung des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Spiel, wonach "ein größerer Widerstand bei der Zeugin eigentlich nicht zu explorieren war", ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 5). Gerade deshalb gelangte es - abweichend von den diesbezüglichen Angaben der jungen Frau - zur Überzeugung, daß sie auf dem Heimweg freiwillig mit dem Angeklagten in eine nicht mehr benutzte Bahnunterführung ging und dort Zärtlichkeiten mit ihm austauschte (US 3, 8).
Die Annahme, daß sie sich anschließend gegen den Geschlechtsverkehr wehrte und schrie, worauf der Beschwerdeführer die oben zitierte Drohung ausstieß und in der Folge gegen ihren Willen den Koitus vollzog, gründeten die Tatrichter hingegen mängelfrei auf ihre insoweit (partiell) als glaubwürdig bewertete Aussage. Dabei legten sie logisch und empirisch einwandfrei dar, von welchen Ewägungen sie sich dabei leiten ließen, indem sie auf die damit übereinstimmende Bekundung des Zeugen S*****, er habe von ihm als "nein" gedeutete Schreie vernommen, ferner die Unwahrscheinlichkeit, daß sich das Opfer freiwillig in den Schmutz legte und sich ein Liebespaar nach einem einvernehmlichen Geschlechtsakt wortlos trennte, hinwiesen (US 6, 7).
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine Umstände vorgebracht, welche Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Frau durchführte, erwecken könnten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist hingegen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit sie dem Urteil Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite zum Vorwurf macht, entzieht sie sich mangels Schlüssigkeit einer sachbezogenen Erörterung. Läßt sie doch jegliche logisch bzw semantisch nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb die - in der Beschwerde wortgetreu zitierte - Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß mit der Drohung ein begonnener ernstgemeinter Widerstand der Frau gegen die Duldung des Beischlafs überwunden wird (US 8) anders verstanden werden könnte als dahin, daß der Angeklagte die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbilds ernstlich für möglich hielt.
Soweit diese Urteilsannahme jedoch als unbegründet gerügt wird (inhaltlich Z 5), genügt der Hinweis auf die bereits dargestellten Tatumstände, aus welchen das Erstgericht den Schluß auf die subjektive Tatseite ziehen konnte.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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