Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Os2/96•OGH 12Os2/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hermann K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 4.Oktober 1995, GZ 8 Vr 678/94-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hermann K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (2.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - in den im Urteilsspruch im einzelnen angeführten Zeiträumen in D***** und an anderen Orten
1. mit seinen unmündigen Töchtern Margit K*****, Renate K***** und Martina K***** den außerehelichen Beischlaf unternahm;
2. die zu 1. angeführten Personen, mit denen er in absteigender Linie verwandt ist, in wiederholten Angriffen zum Beischlaf verführte und
3. anläßlich der zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen die dort angeführten Personen durch die wiederholten Äußerungen, "wenn sie ihn anzeigen, werde er sie schlagen" sowie Renate K***** durch die Äußerung, wenn sie ihn anzeige, werde er ihr die Kinder wegnehmen lassen, sohin durch gefährliche Drohung zur Abstandnahme von der Erstattung von Strafanzeigen wegen der zu 1. und 2 angeführten Taten genötigt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zu entgegnen, daß das Unterbleiben der Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 435 E 9).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Angeklagte Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite - namentlich in Ansehung des Tatbestandes nach § 206 Abs 1 StGB - moniert,entzieht sich mangels Konkretisierung einer prozeßordnungsgemäßen sachbezogenen Erörterung, die insbesondere mit Bezug auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Alter der Mädchen nicht daran vorübergehen dürfte, daß er - ehelicher Vater der Opfer - nach den tatrichterlichen Feststellungen an der Tochter Margit erstmals in ihrem elften, an Renate in deren neunten und an Martina in ihrem zwölften Lebensjahr den Beischlaf vollzog (US 4 und 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.