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9ObA1049/95•OGH 9ObA1049/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid P*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Armin Gibiser, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte, 8020 Graz, Hans-Resch-Gasse 8-10, wider die beklagte Partei Christian L*****, Inhaber eines Buffets, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 40.465,35 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.November 1995, GZ 8 Ra 72/95-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Beurteilung, wann eine Aussetzungsvereinbarung vorliegt, iS der ständigen Judikatur vorgenommen (vgl SZ 62/46 mwN). Ob im vorliegenden Fall zwischen den Parteien eine Aussetzungsvereinbarung zustandegekommen ist (Vertragsauslegung), betrifft lediglich den konkreten Einzelfall und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG.
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