OGH 9ObA201/95

9ObA201/95Obergericht17.01.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA201/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Waneck-Dr.Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, Erdbergerstraße 202, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen 79.674,32 S und Feststellung (Gesamtstreitwert 104.674,32 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1995, GZ 8 Ra 100/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.September 1994, GZ 19 Cga 244/93b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.337,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Fest steht, daß der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß er über einen Verkehrsunfall sofort Meldung zu erstatten habe und die beklagte Partei dann, wenn gegen ihn wegen eines solchen Vorfalles ein Verfahren eingeleitet werden sollte, ihm kostenlos einen Rechtsvertreter zur Verfügung stellen werde. Im Sinne dieser übernommenen Verpflichtung erstattete der Kläger auch eine Unfallmeldung und unterfertigte auf der Rückseite des Formblattes einen Text, nach dessen Inhalt er sich verpflichtete, im Fall einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung umgehend in der Abteilung für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten vorzusprechen. Auch wenn die beklagte Partei in Fällen, in denen sie von der Einleitung eines Verfahrens Kenntnis erlangt, Bedienstete von sich aus in das Rechtsbüro einlädt, um die weitere Vorgangsweise, insbesondere auch die Frage der Vertretung abzuklären, kann daraus, daß an den Kläger, dessen Dienstverhältnis zur beklagten Partei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war, eine solche Einladung nicht erging, nicht abgeleitet werden, daß die beklagte Partei nicht bereit gewesen wäre, ihm Rechtsschutz zu gewähren. Nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung wäre es Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der Ladung im Strafverfahren bzw der Klage tätig zu werden und sich an die bezeichnete Stelle zu wenden. Bei vernünftiger Betrachtung sind alle diese Verpflichtungen ebenso wie die Zusage der Gewährung von Rechtsschutz auf Vorfälle beziehen, die sich zur Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses ereignen, auch wenn ein Verfahren erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Dafür, daß die Meldung im Rechtsbüro bzw die Gewährung von Rechtsschutz auf Personen beschränkt sein sollte, die sich auch im Zeitpunkt der Durchführung eines Verfahrens noch im Dienststand befinden, bestehen keinerlei Hinweise. Dagegen spricht vor allem, daß die Vertretung des Klägers im Straf- und im Zivilverfahren durch einen der beklagten Partei beigegebenen Vertreter auch in deren besonderem Interesse liegt, wird ihr doch auf diese Weise die Möglichkeit geboten, alles zu unternehmen, um von Dritten erhobene Schadenersatzansprüche abzuwehren.

Das Schreiben, das die beklagte Partei an den Klagevertreter richtete, stellt sich als Antwort auf die Forderung nach Ersatz der Kosten der Vertretung des Klägers im Strafverfahren sowie das Anbot des Klagevertreters, die beklagte Partei im Zivilprozeß zu vertreten, dar. Eine Ablehnung einer Rechtsschutzgewährung an den Kläger ist daraus nicht zu entnehmen.

Daß die beklagte Partei dem Kläger einen von ihr gewählten Anwalt als Rechtsbeistand beigibt, entspricht der Vorgangsweise im Fall des Bestandes einer Haftpflichtversicherung. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 AKHB 1988 (im Zeitpunkt des dem Verfahren zugrundeliegenden Unfalles geltende Versicherungsbedingungen) besteht die Obliegenheit, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreites zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Die beklagte Partei wird durch Beigebung eines von ihr bestellten Rechtsanwaltes ihrer Fürsorgepflicht gerecht. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für einen von ihm frei gewählten Vertreter besteht nicht. Zum Bestehen einer Interessenkollision eines von der beklagten Partei bestellten Anwaltes enthält die Revision nur allgemeine Erwägungen; für das Bestehen eines Interessenwettstreites der einer Vertretung des Klägers durch den von der beklagten Partei beauftragten Rechtsanwalt hätte im Wege stehen können, lassen die Ausführungen des Rechtsmittels jedes sachliche Substrat vermissen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.